39. ElWG-Novelle und Energiegemeinschaften (EEG/BEG)
Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) wird das bisherige ElWOG 2010 abgelöst. Die zentralen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung treten am 1. Oktober 2026 in Kraft, die neuen Systemnutzungsentgelte mit 31. Dezember 2026. Bis dahin laufen bestehende Energiegemeinschaften nach EAG und ElWOG weiter und werden anschließend automatisch in das neue System überführt – eine Neugründung ist nicht erforderlich.
39.1 Die drei Modelle der gemeinsamen Energienutzung
Auf Basis des Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) und der Übersicht der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften werden drei Modelle unterschieden:
Kriterium |
GEA |
EEG |
BEG |
|---|---|---|---|
Bezeichnung |
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage |
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft |
Bürgerenergie-Gemeinschaft |
Räumlicher Bereich |
Hauptzähler eines Gebäudes/Anschluss |
Lokal/regional (innerhalb eines Umspannwerks) |
Österreichweit, konzessionsübergreifend |
Energieformen |
Strom |
Strom, Wärme, erneuerbares Gas |
Nur Strom |
Energiequelle |
Beliebig |
Nur erneuerbar |
Auch konventionell zulässig |
Große Unternehmen zulässig |
Nein |
Nein |
Ja |
39.2 Steuerliche und abgabenrechtliche Vorteile
Die wirtschaftliche Attraktivität der EEG ergibt sich aus zwei Hebeln:
Reduzierte Netznutzungsentgelte: Der innerhalb einer EEG genutzte Strom wird mit reduzierten Netzarbeitspreisen verrechnet, weil die untergeordneten Netzebenen nicht beansprucht werden. BEGs erhalten diese Reduzierung nur, wenn sie auf den Regional- oder Lokalbereich beschränkt bleiben.
Entfall der Elektrizitätsabgabe und des Erneuerbaren-Förderbeitrags: Diese steuerliche Begünstigung ist gemäß § 75 Abs. 5 EAG sowie § 2 Abs. 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz derzeit ausschließlich der EEG vorbehalten – nicht der BEG.
39.3 Praxisrelevanz für PV-Projektentwickler
Aus Sicht eines PV-Projektentwicklers eröffnen Energiegemeinschaften drei wirtschaftliche Geschäftsmodelle: Erstens als Erlöskomponente neben oder anstelle von Marktprämie und Eigenverbrauch; zweitens als zusätzlicher Wert für den Bestandgeber oder die Nachbarschaft, der die Verhandlungsposition bei Pacht und Bewilligung verbessert; drittens als Hebel für die Energieautarkie eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Standortverbunds.
Mit dem ElWG werden ab 1. Oktober 2026 zusätzlich Peer-to-Peer-Verträge (§ 68 ElWG) möglich – direkte vertragliche Strombezugsbeziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher außerhalb einer formalen Energiegemeinschaft. Dies erweitert das Spektrum für lokale Direktvermarktung erheblich.
39.4 Übergangshinweis
Bestehende Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften werden mit 1. Oktober 2026 automatisch in das ElWG-Regime übergeführt. Eine Auflösung oder Neugründung ist nicht erforderlich. Bestehende Statuten, Verträge und Geschäftsordnungen sollten jedoch geprüft werden, da das ElWG neue Pflichten (Lieferantenregeln, Schwellenwerte) mit sich bringt.