34. Generalübernehmer (GÜ) vs. Generalunternehmer (GU)
34.1 Abgrenzung im Überblick
Kriterium |
Generalunternehmer (GU) |
Generalübernehmer (GÜ) |
|---|---|---|
Eigene Werkleistungen |
Ja – mindestens ein wesentliches Gewerk wird selbst ausgeführt |
Nein – sämtliche Leistungen werden an Subunternehmer vergeben |
Eigener Betrieb |
Eigener Baubetrieb mit Personal und Geräten erforderlich |
Reine Koordinations- und Vermittlungstätigkeit; oft schlanke Organisation |
Gewerberechtliche Befugnis |
Befugnis für die ausgeführten Gewerke erforderlich |
Befugnis nur für die übernommenen Vermittlungs- und Koordinationsleistungen |
Haftungsmasse für AG |
In der Regel größer (Anlagen, Geräte, Werkstätten) |
Typischerweise schlanke Bilanz – Bankgarantien werden wichtiger |
Marge / Aufschlag |
Aufschlag aus Eigenleistung und Koordination |
Reine Vermittlungs- und Risikomarge |
Vertragspartner für AG |
Einer ("single point of contact") |
Einer ("single point of contact") |
34.2 Wirtschaftliche Konsequenzen
Aus Auftraggeber-Sicht ist der Unterschied vor allem für die Bonitätsprüfung relevant. Ein reiner GÜ verfügt oft über eine schlanke Bilanz und ist stärker von einer intakten Subunternehmerkette abhängig. Für die finanzierende Bank des Bauherrn ist daher zumeist eine Bankgarantie oder Erfüllungsgarantie zwingend. Beim klassischen GU mit eigenem Baubetrieb tritt diese Bonitätssorge regelmäßig in den Hintergrund.
34.3 Mischformen und Totalunternehmer
In der Praxis sind Mischformen verbreitet. Übernimmt der Auftragnehmer zusätzlich zur Errichtung auch die Genehmigungsplanung, spricht man vom Totalunternehmer (TU) bzw. Totalübernehmer (TÜ). Bei AgriPV-Projekten der ABW-Solar GmbH ist das Totalunternehmer-Modell die Regel: Die Gesellschaft übernimmt die gesamte Wertschöpfungskette von der Standortauswahl über die elektrizitäts- und naturschutzrechtliche Genehmigung bis zur schlüsselfertigen Errichtung.